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Bad Schandau schließt doch ein anderes Wahllokal

Schmilka hat nicht mehr genügend Einwohner. Dennoch sollte das Wahllokal im benachbarten Postelwitz schließen. Jetzt kommt es doch anders.

Von Dirk Schulze
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Wahlbenachrichtigung: Die Schmilkaer müssen zum Wählen nach Postelwitz.
Wahlbenachrichtigung: Die Schmilkaer müssen zum Wählen nach Postelwitz. © Mike Jäger

Die Schmilkaer müssen ihre Stimme bei der Landtagswahl am 1. September im benachbarten Postelwitz abgeben. Das konnten die Einwohner unlängst ihrer Wahlbenachrichtigung entnehmen. Dort ist die Alte Schule Postelwitz als Wahllokal angegeben. Das bisherige Schmilkaer Wahllokal im Mehrzweckgebäude Schmilka bleibt geschlossen, wie die Stadt Bad Schandau bestätigt.

Ursprünglich war es genau andersherum geplant. Die Stadtverwaltung wollte das Mehrzweckgebäude in Schmilka zum gemeinsamen Wahllokal für die Einwohner von Schmilka und Postelwitz machen - dann hätten die Postelwitzer in den Nachbarort fahren müssen. Daran gab es Kritik.

Am Ende haben sich die Ortschaftsräte von Postelwitz und Schmilka auf die jetzige Lösung geeinigt, erklärt Andrea Wötzel von der Stadtverwaltung Bad Schandau. Unterm Strich hat sich damit der Ortsteil mit der größeren Einwohnerzahl durchgesetzt: in Postelwitz sind es mehr als 200, in Schmilka nur etwas über 60 Wahlberechtigte.

Wahllokal nicht barrierefrei

Die Stadt Bad Schandau hatte zunächst dennoch das Wahllokal in Schmilka bevorzugt - aus baulichen Gründen. Das Gebäude ist barrierefrei, und es gibt genügend öffentliche Parkplätze vor Ort. In der Alten Schule in Postelwitz hingegen ist der Wahlraum nur über eine Treppe zu erreichen. Um das Parkproblem zu lösen, haben sich nun Anlieger bereiterklärt, am Wahltag private Flächen zur Verfügung zu stellen, heißt es.

Die beiden Wahlbezirke werden zusammengelegt, weil es in Schmilka nicht mehr genügend Einwohner gibt. Damit hätte es passieren können, dass das Wahlgeheimnis nicht mehr gewahrt wäre. Je weniger Menschen an einem Ort wählen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich Rückschlüsse auf die Stimmabgabe des einzelnen ziehen lassen.

"Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben", heißt es dazu in der sächsischen Landeswahlordnung. Bei der Briefwahl sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen.