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Sachsen

Landtagswahl in Sachsen: Warum fehlt an den Stimmzetteln eine Ecke?

Bei Stimmzetteln zur Landtagswahl in Sachsen fehlt die rechte obere Ecke. Das macht den Wahlzettel nicht ungültig. Was hat es mit der abgeschnittenen Ecke auf sich?

Von Viktoria Langenhuizen
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Immer wieder verbreitet sich vor Wahlen das Gerücht, dass eine fehlende Ecke den Stimmzettel ungültig macht. Doch das stimmt nicht!
Immer wieder verbreitet sich vor Wahlen das Gerücht, dass eine fehlende Ecke den Stimmzettel ungültig macht. Doch das stimmt nicht! © Patrick Scheiber

Immer wieder kursieren im Netz Videos, in denen behauptet wird, dass Stimmzettel, die gelocht oder deren Ecken beschädigt sind, ungültig seien.

Auch Sächsische.de erreichte eine entsprechende Anfrage: "Die Landtagswahl steht kurz bevor und ich habe mir die Wahlunterlagen zur Briefwahl senden lassen. Was mich irritiert ist, dass der Wahlschein rechts oben eine abgeschnittene Ecke hat. Gleiches fiel auch bereits bei der EU-Wahl auf", schrieb ein Leser. Was hat es also mit der abgeschrägten Seite auf sich?

Den Stimmzetteln fehlt die rechte obere Ecke, damit blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte sie richtig herum in die Stimmzettelschablone einlegen und korrekt ausfüllen können. Stimmzettel sind wegen einer fehlenden Ecke oder eines Lochs nicht ungültig - im Gegenteil. Unter Paragraf 39 der Landeswahlordnung für Sachsen steht: "Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen für Blinde und Sehbehinderte wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten." Dies gilt sowohl für die Briefwahl als auch für die Urnenwahl im Wahllokal.

Muster der Stimmzettel werden laut Landeswahlordnung "unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt".

Wie wird die Stimmzettelschablone angewendet?

Auf der Schablone stehen die Namen der Kandidaten in Brailleschrift, der Stimmzettel wird darin eingelegt. Damit er deckungsgleich angepasst werden kann, braucht es ein Loch oder die fehlende Ecke. Die Schablonen sind über die Landesvereine des Deutschen Sehbehinderten und Blindenverbands erhältlich.

Welche zusätzlichen Hilfsmittel gibt es für blinde und sehbehinderte Menschen?

Mit jeder Schablone werden zusätzliche Informationen zum Aufbau der Schablone und zum Stimmzettel ausgehändigt. Je nach Landesverband in Punktschrift, als Audio-CD, im DAISY-Format (digitales Hörbuch) oder in Großdruck. So können blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler am Wahltag in der Wahlkabine oder vorher per Briefwahl selbstständig ihren Stimmzettel ausfüllen.

Damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt, sollten Menschen die im Wahllokal wählen, die Wahlschablone wieder mit nach Hause nehmen. Auf den Stimmzetteln selbst ist kein Unterschied zu erkennen.

Der Blinden und Sehbehindertenverband Sachsen erstellt Wahl-CDs mit allen wichtigen Informationen. Diese werden inklusive der Wahlschablonen in ganz Sachsen an die Mitglieder des Vereins verschickt. Auch andere Interessenten können die Unterlagen kostenlos in der Koordinierungsstelle in Dresden erhalten.

Bei Bedarf, etwa für taubblinde Menschen, werden die Stimmzettel auch in Brailleschrift bereitgestellt. So können sich blinde, seh- sowie höreingeschränkte Wahlberechtigte bereits vorab über die Kandidaten und dem Prozess informieren.

Wie werden Wählerinnen und Wähler mit körperlichen Einschränkungen zusätzlich unterstützt?

Sollte der auf der Wahlbenachrichtigung benannte Wahlraum nicht barrierefrei sein, kann in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises mit besserem Zugang gewählt werden.

Menschen die nicht ausreichend lesen können, oder denen es wegen einer Behinderung nicht möglich ist, selbst den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine andere Person unterstützen lassen. Die Hilfsperson kann frei ausgesucht werden, beispielsweise auch aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes. Soweit für die Hilfeleistung erforderlich, darf diese Person auch gemeinsam mit dem Betroffenen die Wahlkabine betreten.