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Cannabis-Social-Clubs können ab heute starten - Welche Regeln gibt es in Sachsen?

Bei der umstrittenen Freigabe von Cannabis fehlte bisher noch ein wichtiger Teil: Anbaumöglichkeiten in größerem Stil. Dafür können jetzt spezielle Clubs aktiv werden - jedoch nicht einfach so.

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Erlaubt in Cannabis-Social-Clubs ist nur Cannabis in Reinform: als getrocknete Blüten und blütennahe Blätter (Marihuana) oder abgesondertes Harz (Haschisch).
Erlaubt in Cannabis-Social-Clubs ist nur Cannabis in Reinform: als getrocknete Blüten und blütennahe Blätter (Marihuana) oder abgesondertes Harz (Haschisch). © dpa

Berlin. Seit drei Monaten ist Kiffen in Deutschland für Volljährige legal - mit zahlreichen Beschränkungen und Vorgaben, die auch den Cannabis-Anbau in einer privaten Wohnung ermöglichen. Aber nur begrenzt auf je drei Pflanzen.

Von Montag an können jetzt auch Vereine an den Start gehen, die gemeinsam größere Mengen produzieren wollen. Solche Cannabis Social Clubs sind Anbaugemeinschaften, deren Ziel es ist, erwachsene Mitglieder mit Cannabis zum Selbstkostenpreis zu versorgen.

Dafür gelten aber ebenfalls Auflagen, und Interessierte müssen erst einmal Behördenanträge und einige andere Vorbereitungen angehen. Bis zum Pflanzen, Ernten und den ersten Joints dürfte es noch mehrere Wochen dauern.

Das umstrittene Gesetz, das Besitz und Anbau der Droge für Volljährige zum Eigenkonsum erlaubt, gilt inzwischen seit dem 1. April. Und erklärtes Ziel ist, den kriminellen Schwarzmarkt zurückzudrängen, wo Cannabis mit Beimengungen und hohen Konzentrationen gehandelt wird. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) argumentiert, dass es dann aber eine ausreichende Menge an legalem Stoff braucht - kommen kann der künftig auch aus speziellen Anbau-Einrichtungen.

Was genau sind die Anbauvereine?

Erlaubt sind jetzt "Anbauvereinigungen", wie sie offiziell heißen. Also so etwas wie Clubs für Volljährige, in denen bis zu 500 Mitglieder Cannabis nicht-kommerziell anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben.

Organisiert sein müssen sie als eingetragene Vereine oder Genossenschaften - als Stiftung oder Unternehmen geht es nicht. Zum Zweck gehört es dem Gesetz zufolge auch, Cannabis-Samen und Stecklinge weitergeben zu können und über Suchtvorbeugung zu informieren.

Eine Anbauvereinigung darf nicht mehr als 500 Mitglieder haben. Eine Mindestmitgliedschaft muss zudem drei Monate betragen. Ein Mitglied darf nicht an mehreren Vereinigungen partizipieren.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Mitglieder müssen mindestens sechs Monate in Deutschland wohnen, und für Mitgliedschaften muss eine Mindestzeit von drei Monaten gelten. Das soll laut Ministerium Drogentourismus vermeiden. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht wegen Drogendelikten vorbestraft sein.

Das Anbau-Areal darf kein Wohngebäude sein und keine auffälligen Schilder haben. Werbung ist tabu, auch Cannabis-Konsum vor Ort und 100 Meter um den Eingang herum. Zu Schulen, Spielplätzen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen müssen es mindestens 200 Meter Abstand sein.

Was können Vereine jetzt tun?

Loslegen können Anbauvereine nun damit, eine amtliche Erlaubnis zu beantragen. Angeben müssen sie unter anderem die Mitgliederzahl, Standort und Größe der Anbauflächen, voraussichtliche Cannabis-Jahresmengen, Sicherungsmaßnahmen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Die Erlaubnis gilt dann befristet für sieben Jahre, nach fünf Jahren kann sie verlängert werden. Zu rechnen ist bei den Anträgen mit drei Monaten Bearbeitungszeit, wie es aus mehreren Ländern hieß.

Wo können Vereine Anträge stellen?

Der Deutsche Städtetag beklagte, dass es wenige Tage vor dem Start noch nicht überall abschließend klar war, wer für Genehmigungen und Kontrollen zuständig ist. Festlegen sollen das die Länder, und so gibt es nun verschiedene Stellen für Anträge - von der Landwirtschaftskammer in Niedersachsen über das Regierungspräsidium in Freiburg für ganz Baden-Württemberg bis zum Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz. Im Land Berlin gibt es noch keine Verordnung. Die "Auffangzuständigkeit" liegt vorerst bei den Bezirken, wie es aus dem Senat hieß. Welches Fachamt in den Bezirken zuständig sein soll, war zunächst unklar.

Welche Behörde ist in Sachsen zuständig?

Für die Genehmigung eines Cannabis-Social-Clubs in Sachsen ist die Landesdirektion zuständig. Für das Verfahren hat die oberste Landesbehörde eine Internetseite eingerichtet, über die ab Montag die Anmeldung möglich ist.

Die Landesdirektion ist auch für die Kontrolle der Clubs zuständig. Die beginnt schon während des Genehmigungsverfahrens. Wenn die Vereine dann genehmigt sind, geht es mit Vor-Ort-Kontrollen weiter, aber auch um die Sichtung der vorgeschriebenen Dokumentationen – insbesondere des Jugendschutzkonzepts. Der Aufbau der Vereinigung wird zusätzlich unter die Lupe genommen.

Wie lange dauert es, bis eine Genehmigung vorliegt?

Sachsens Landesdirektion geht davon aus, dass innerhalb von drei Monaten über die Genehmigung entschieden wird. Vor der Erlaubniserteilung dürfe allerdings nicht mit dem Anbau begonnen werden, berichtet die Leipziger Volkszeitung.

Die Anbauvereinigungen müssen mit einigen Kosten kalkulieren. Die Gebühr für die Genehmigung kann bis zu 2.750 Euro betragen. „Sie richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand und beinhaltet die Prüfung der Unterlagen sowie die Begehung vor Ort und mindestens ein individuelles Antragsgespräch“, sagt die Sprecherin der Landesdirektion der LVZ.

Wie viel Cannabis bekommen Mitglieder?

Die Mengen sind begrenzt. Pro Tag sind es höchstens 25 Gramm je Mitglied und im Monat höchstens 50 Gramm. Für 18- bis 21-Jährige sollen monatlich 30 Gramm mit höchstens zehn Prozent Tetrahydrocannabinol (THC) zulässig sein, das ist der Stoff mit der Rauschwirkung. Auch anbauen dürfen die Vereine nicht einfach so viel, wie sie wollen.

Die Erlaubnis gilt für feste Jahresmengen, die sich am Eigenbedarf der Mitglieder orientieren. Mehr muss vernichtet werden. Nur Mitglieder dürfen Pflanzen anbauen, gießen, düngen, beschneiden - keine bezahlten Beschäftigten. Mitglieder dürfen das Cannabis nicht an andere weitergeben, zulässig ist dies nur für Samen.

Welche Vorgaben gibt es in Sachsen?

Um Cannabis zu bekommen, muss man es persönlich vor Ort entgegennehmen, den Mitgliedsausweis und einen amtlichen Ausweis mit Foto vorlegen. Erlaubt ist nur Cannabis in Reinform: als getrocknete Blüten und blütennahe Blätter (Marihuana) oder abgesondertes Harz (Haschisch).

Verboten sind Mischungen mit Tabak, Nikotin oder Lebensmitteln. Die Verpackung muss neutral sein. Auf einem Infozettel müssen unter anderem Gewicht, Sorte, der durchschnittliche THC-Gehalt und Hinweise zu Risiken des Konsums aufgeführt werden. Ein Kaufpreis darf nicht verlangt werden, finanzieren sollen sich die Vereine durch ihre Mitgliedsbeiträge.

Geregelt sind auch Dokumentationspflichten für die Vereine und regelmäßige amtliche Kontrollen. Demnach müssen sie regelmäßig Stichproben von dem angebauten Cannabis nehmen und untersuchen lassen, um die Qualität sicherzustellen.

Eine Dokumentation, welche Mengen sie mit welchem Wirkstoffgehalt an welches Mitglied und an welchen Tagen weitergegeben haben, ist Pflicht. Fünf Jahre lang müssen diese Angaben nachvollziehbar sein. Wird das Cannabis zwischen getrennten Räumlichkeiten der Vereinigung transportiert, ist das ebenso ausführlich zu dokumentieren.

Werden viele Anbauvereine entstehen?

Wie groß der Andrang ist, muss sich jetzt zeigen. Der Bundesdrogenbeauftragte Burkhard Blienert (SPD) sprach von "hohem Interesse" bei Clubs, die in Gründung seien und sich vorbereiteten. Rückmeldungen bei ihm zufolge könnte mindestens eine hohe dreistellige Zahl an Vereinen entstehen. Das Gesundheitsministerium legte einer Kostenschätzung im Gesetzentwurf zugrunde, dass im ersten Jahr 1.000 und im zweiten bis fünften Jahr noch jeweils 500 Vereine entstehen dürften.

Wie geht es weiter?

Auf Wunsch der Länder schärfte der Bund gerade noch einige Vorgaben nach, damit keine größeren Cannabis-Plantagen entstehen. Die Länder können auch jeweils bei sich eine im Gesetz gegebene Möglichkeit anwenden, die Zahl der Anbauvereine in einem Kreis oder einer Stadt auf einen Verein je 6.000 Einwohner zu begrenzen. Ein vorerst letztes Gesetz mit Cannabis-Regeln für Autofahrerinnen und Autofahrer soll der Bundesrat am 5. Juli billigen. Für THC am Steuer soll dann künftig ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut gelten - ähnlich wie die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol. In Kraft treten dürfte das Gesetz samt Bußgeldern bei Verstößen noch im Sommer. (dpa)