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BGH bestätigt Urteil gegen frühere KZ-Sekretärin

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gegen eine ehemalige Sekretärin des KZ Stutthof bestätigt. Die heute 99-jährige wurde wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen verurteilt.

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Die Angeklagte Irmgard F. wird zu Beginn eines Prozesstages im Dezember 20222 in den Sitzungssaal in Itzehoe gebracht.
Die Angeklagte Irmgard F. wird zu Beginn eines Prozesstages im Dezember 20222 in den Sitzungssaal in Itzehoe gebracht. © Christian Charisius/dpa/Pool (Archiv)

Leipzig/Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Itzehoe gegen eine ehemalige Sekretärin des NS-Konzentrationslagers Stutthof bestätigt. Das Landgericht hatte die heute 99-jährige Irmgard F. 2022 wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und versuchtem Mord in fünf Fällen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen hatte sie Revision eingelegt, die vom fünften Strafsenat des BGH in Leipzig am Dienstag verworfen wurde. (AZ: 5 StR 326/23)

Laut Anklage war die KZ-Zivilangestellte im Alter von 18 und 19 Jahren von 1943 bis 1945 als Sekretärin und Stenotypistin in der Verwaltung des Konzentrationslagers bei Danzig beschäftigt. Ihre Verteidigung hatte einen Freispruch gefordert, weil nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, dass Irmgard F. von den systematischen Tötungen im Lager gewusst habe.

Dies wurde vom BGH zurückgewiesen. F. sei zwar keine Haupttäterin, trotzdem treffe sie Schuld, sagte die Vorsitzende Richterin Gabriele Cirener. Die Frau sei als Sekretärin des KZ-Lagerkommandanten freiwillig tätig gewesen. Dort habe sie zahlreiche lagerinterne Schreiben und Anweisungen des Kommandanten getippt. Während ihrer Tätigkeit seien in dem KZ mindestens 9.000 Menschen ums Leben gekommen.

Auch Beihilfe sei untrennbar mit der Haupttat verknüpft, sagte die Vorsitzende Richterin. Auch gebe es eine klare Antwort des Gesetzgebers bei lange zurückliegenden Taten: Straftaten würden zwar grundsätzlich verjähren, Mord aber nicht. Damit sei auch Beihilfe zum Mord von einer Verjährung ausgeschlossen. (epd)