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Fünf Tipps, um Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen

Einen Komplettschutz, um im Netz nicht Opfer von sexueller Belästigung zu werden, gibt es nicht. Aber einiges kann man tun, sagt der Görlitzer Ermittler Steffen Mehnert.

Von Susanne Sodan
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Digitale Medien gehören für die meisten Kinder heute einfach dazu. Manche damit verbundenen Gefahren kann man zumindest eindämmen.
Digitale Medien gehören für die meisten Kinder heute einfach dazu. Manche damit verbundenen Gefahren kann man zumindest eindämmen. © dpa

Im vorigen Jahr registrierten die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland über 16.300 Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen. Zugenommen haben Fälle des sogenannten Cybergroomings: Zumeist Männer geben sich im Netz als Gleichaltrige aus und versuchen gezielt, sexuelle Kontakte zu Kindern oder Jugendlichen anzubahnen. 2023 wurden 2.580 Fälle erfasst. Der Görlitzer Kriminalhauptkommissar Steffen Mehnert gibt Tipps, wie Eltern ihre Kinder schützen können:

1. Sich genau informieren

"Eltern sollten sich immer genau informieren, welche Apps oder Online-Spiele ihre Kinder nutzen", sagt Mehnert. Zum Beispiel: Wie leicht oder schwer ist es, ungesehen von anderen Kontakt mit dem Kind aufzunehmen? Oder, welche Daten des Kindes sind für alle sichtbar? "Wir befinden uns momentan in einer Übergangsphase", so Mehnert. Viele derer, die jetzt Eltern geworden sind, sind selbst mit Smartphones "aufgewachsen", haben Erfahrung mit Möglichkeiten und Gefahren im Netz. "Aber viele Eltern haben noch zu wenig Einblick und Interesse."

2. Geizig mit Daten sein

Der Tipp gilt generell, besonders für Kinder: Der Wohnort oder das genaue Alter eines Kindes sollten im Netz nicht erkennbar sein, auch nicht im Nutzernamen. Auf Fotos sollten Kinder und Jugendliche zumindest nicht genau erkennbar sein. Auf Altersbegrenzungen für Apps sollte man sich nicht verlassen. Wie schnell diese - egal ob eine App nur für Erwachsene oder nur für Kinder ist - sich umgehen lassen, zeigte 2021 zum Beispiel eine von der EU geförderte Studie.

3. Das Undenkbare denken

"Kinderpornografie ist ein solches Tabuthema - daran will man einfach nicht denken, das ist auch verständlich." Jedoch führt es dazu, dass viele Kindesmissbrauch in ihrem Umfeld ausschließen, "man denkt, das kann einfach nicht sein". Jedoch kannten sich in über der Hälfte der Fälle von sexuellem Missbrauch Täter und Opfer.

4. Mehr Aufklärung

"Wir als Polizei kommen nur an einen bestimmten Teil der Fälle heran", erklärt Steffen Mehnert. Generell, um gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen vorzugehen, brauche es mehr Aufklärung in der Gesellschaft: gegenüber Eltern, an den Schulen und gegenüber den Kindern. Zum Beispiel rät die Polizei Eltern, mit ihren Kindern Regeln für die Internetnutzung aufzustellen. Dazu solle auch gehören, mit den Kindern zu klären, wie sie sich verhalten, wenn Unbekannte versuchen, Kontakt mit ihnen aufzunehmen. Die Polizeibehörden haben mehrere Hilfe-Broschüren und Aufklärungskampagnen veröffentlicht, zum Beispiel:

https://www.soundswrong.de/

5. Polizei informieren, aber richtig

Sollte ein Kind Opfer von Cybergrooming geworden sein, sollten Eltern den Chatverlauf dokumentieren, aber nicht direkt an die Polizei übersenden. Je nach Inhalt könnte man sich sonst selbst strafbar machen: Kürzlich wurde die Mindeststrafe für Besitz, Erwerb oder Weitergabe von Kinderpornografie heruntergesetzt. Mancher fragte sich, ob diese Straftaten jetzt als weniger wichtig gelten. Das ist nicht der Fall, erklärt Mehnert. Eine zeitlang galten diese Delikte immer als Verbrechen, das mit Mindeststrafe von einem Jahr Haft geahndet wurde. Das galt aber auch für jene Personen, die kinderpornografische Bilder oder Videos im Netz entdeckten, die Polizei informieren wollten und dazu das entdeckte Material an die Behörden schickten. Die neue Gesetzgebung macht es leichter, Hinweisgeber etwas einfacher aus dieser "Bredouille" herauszuholen. Dennoch sollte man nach wie vor entdecktes Material nicht einfach weiterleiten, sondern zunächst bei der Polizei nachfragen, ob man die verdächtigen Inhalte sichern soll und auf welchem Weg man sie übermittelt.