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Urteil in Dresden: Einbrecher wird kurz nach der Haft wieder rückfällig

Nur wenige Tage nach seiner Entlassung streifte ein Dieb wieder nachts durch die Stadt, um sich Drogen zu beschaffen.

Von Alexander Schneider
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Ein 37-jähriger Mann aus Dresden hat nur wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis neue Diebstähle begangen.
Ein 37-jähriger Mann aus Dresden hat nur wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis neue Diebstähle begangen. © Symbolfoto: Sebastian Schultz

Dresden. Er ist jetzt 37 Jahre alt, ungelernt und behauptet, 15 Jahre hinter Gittern verbracht zu haben. 18 Einträge zählt das Vorstrafenregister von Christian G. Zuletzt hat der Mann aus Dresden drei Jahre und acht Monate am Stück verbüßt – bis Weihnachten 2022. Im neuen Jahr war von guten Vorsätzen, sollten sie je existiert haben, jedoch nichts mehr da. Am Dienstag wurde Christian G. wieder in Handschellen zu einem Prozess ins Amtsgericht Dresden geführt.

Es ging unter anderem um sechs Diebstähle, darunter einen Wohnungseinbruch. Schon im Januar 2023 brach der Mann den Staubsaugerautomaten einer Tankstelle auf, erbeutete rund 80 Euro. Wenig später soll er die Plane eines Lagercontainers aufgeschlitzt haben, um Werkzeug zu stehlen. Es folgten im März zwei Einbrüche in einen Club in der Gothaer Straße, wo G. jeweils den Zigarettenautomaten knackte und gut 100 Schachteln abstaubte.

Das wohl dickste Ding war der Einbruch in eine Friedhofsverwaltung im August, wo der 37-Jährige nicht nur aus Büros Geld, Schlüssel und Briefmarken für 800 Euro mitgehen ließ, sondern auch noch in die Privatwohnung darüber eindrang – die Dienstwohnung des wenige Wochen zuvor eingezogenen Friedhofsgärtners.

Christian G. stahl unter anderem den Laptop, einen Rucksack mit Fotoapparat und die Dienstschlüssel. Allein der Schaden der Schließanlage belief sich auf rund 11.000 Euro. Zuletzt war G. im November 2023 auch noch in der Ballsport-Arena. Die Tür war geöffnet, der Empfangstresen verwaist. G. stahl das Handy einer Mitarbeiterin und aus der Kasse ein paar Hundert Euro.

Der Angeklagte gab alle Vorwürfe zu. Er sei jedoch nie allein unterwegs gewesen. Mindestens zwei seiner Komplizen, ebenfalls drogensüchtig wie G., wurden in diesem Jahr bereits verurteilt.

Einbruch in Privatwohnung - oder nicht?

Mit seiner Aussage ersparte er sich und dem Gericht eine umfangreichere Beweisaufnahme. Zwei Zeugen berichteten, dass die Tatfolgen erheblicher gewesen seien, als die Anklage vermuten ließ. So verlor die 26-jährige Empfangsmitarbeiterin der Sporthalle neben dem Handy auch allerhand Daten und Fotos. Auch der Gärtnermeister des Friedhofs berichtete von gestohlenen Laptop-Daten. Fremde sollen sein E-Mail-Konto und eine Spieleplattform zweckentfremdet haben. Andere Zugänge, etwa zu seiner Bank, habe er sofort sperren lassen.

Christian G. erklärte, er habe mit 18 angefangen, Crystal zu nehmen. Nach der Förderschule und dem Berufsvorbereitenden Jahr habe er mehrere Berufsausbildungen abgebrochen, wohl auch, weil er immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten war: Körperverletzungen, Verkehrsdelikte und immer wieder Diebstähle. Ob er tatsächlich 15 Jahre inhaftiert war, ist unklar. Seine Verteidigerin Franziska Högner kam bei einer Prüfung auf "nur" elf Jahre.

Bei seiner Verhaftung am 9. Januar dieses Jahres in einer Obdachlosenunterkunft am Emerich-Ambros-Ufer habe G. – anders als jetzt – extrem schlecht ausgesehen. Die Verteidigerin sagte, ihr Mandant habe die Privatwohnung nicht als solche erkannt, weil er von außen über einen Carport in die Räume im ersten Stock eingestiegen sei. Die Zimmer hätten auch als Aufenthaltsräume durchgehen können. Högner setzte sich dafür ein, dass G. eine Drogentherapie macht, es wäre seine erste.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten zu zwei Jahren, vier Monaten Haft. Zwar sagte der Vorsitzende Richter Thomas Hentschel, spätestens beim Anblick des Schlafzimmers habe dem Angeklagten klar sein müssen, dass er in einer Privatwohnung gewesen sei. Doch ihm sei nicht nachzuweisen, ob ihm das klar war, ehe er in die Wohnung einstieg. Daher wurde der Angeklagte "nur" wegen schweren Einbruchdiebstahls schuldig gesprochen, nicht wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls.

Der Staatsanwalt hatte für den Angeklagten ein Jahr Haft mehr gefordert: "Dass der Angeklagte nicht gewusst haben will, in eine Wohnung eingestiegen zu sein, ist doch eher fernliegend." Auf Wohnungseinbruchdiebstahl steht mindestens ein Jahr Haft - ohne die Möglichkeit, das Strafmaß zu mildern. Damit berücksichtigte der Gesetzgeber den schwerwiegenden, oft traumatisierenden Eingriff in die Privatsphäre der Geschädigten, den solche Delikte in der Regel mit sich bringen.