Dresden. Man zeigt, dass man für etwas ist - oder dagegen. Demonstrationen sind inzwischen in Dresden zur Normalität geworden. Doch inzwischen gibt es regelmäßig Beschwerden von Anwohnern über die Lautstärke. Auch Mitarbeiter, die diese Demos absichern, stört der Lärm.
Um zu wissen, wie laut es bei den Demonstrationen tatsächlich ist, hat die Versammlungsbehörde in den vergangenen Monaten die Lautstärke gemessen. Dabei standen akustischen Hilfsmittel wie Lautsprechern im Fokus. Ergebnis: Regelmäßig wurden Werte von über 90 Dezibel gemessen. In der Spitze waren es sogar bis 108 Dezibel. Zum Vergleich: Ein Formel-1-Auto in 30 Metern Entfernung ist 105 Dezibel laut.
Man
geht davon aus, dass eine Schädigung des Gehörs ab 85 Dezibel auftreten kann.
Anwohner, Passanten sind bei zu lauten Demonstrationen deshalb potenziell
gefährdet. Das gleiche gilt für die Einsatzkräfte der Polizei, die sich der Lautstärke aufgrund ihrer Aufgaben nicht entziehen können und keinen Gehörschutz einsetzen dürfen. Bei einzelnen
Versammlungen wurde deshalb bereits eine Beschränkung der Lautstärke angeordnet.
Richtwert für Demos in Dresden: Maximal 90 Dezibel
Auf welche maximale Lautstärke eine Versammlung beschränkt wird, ist von einer Vielzahl Faktoren und muss deshalb einzeln geprüft werden. Dazu gehören bauliche Gegebenheiten, die die Schallausbreitung vermindern oder verstärken können. Der Richtwert: Maximal 90 Dezibel. Das gilt an flachen Plätzen wie beispielsweise dem Altmarkt. Die Begrenzung gilt für akustische, elektronische Verstärker.
Klar
ist: Jeder Mensch muss in der Öffentlichkeit für sein Anliegen werben und
eintreten dürfen – auch lautstark. Dies ist eins der wesentlichen Elemente von
Demonstrationen und stationären Versammlungen in einer liberalen Demokratie.
Die Lautstärke findet jedoch dort ihre Grenzen, wo sie Menschen schädigen kann.
Sollte
es bei einer Versammlung zu laut werden,
wird der Versammlungsleiter dazu aufgefordert,
die Lautstärke zu reduzieren oder den Verstärker abzustellen. Nach dem neuen sächsischen Versammlungsgesetz, das zum 1. September
2024 in Kraft tritt, ist eine Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit. Versammlungsleiter können sich bei Verstößen gegen Auflagen strafbar machen.