Partner im RedaktionsNetzwerk Deutschland
SZ + Update Sachsen

Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Sachsen

Sachsen verlängert seine Corona-Beschränkungen. Auch nach dem 19. März bleibt es bei Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht. Der Überblick.

Von Andrea Schawe
 6 Min.
Teilen
Folgen
NEU!
Sachsen verlängert seine Corona-Regeln noch einmal. Mediziner hatten besonders auf ein Beibehalten der Maskenpflicht gedrängt.
Sachsen verlängert seine Corona-Regeln noch einmal. Mediziner hatten besonders auf ein Beibehalten der Maskenpflicht gedrängt. © René Meinig

Dresden. Sachsen verlängert die derzeit gültigen Corona- Maßnahmen bis zum 2. April. Das hat das Kabinett am Donnerstag beschlossen. Der Freistaat nutzt damit eine Übergangsfrist bis das neue Infektionsschutzgesetz greift.

Nur in einigen Punkten müssen die Regelungen angepasst werden, weil bestimmte Maßnahmen bundesweit nicht mehr vorgesehen sind: Es gibt keine Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich und keine Beschränkung der Kapazitäten bei Veranstaltungen mehr. Die neue Verordnung gilt ab 18. März.

Auch nach dem 20. März sollen Basismaßnahmen wie Masken- und Testpflicht in Pflegeheimen und Krankenhäusern möglich sein. Nach dem Gesetzesentwurf von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Justizminister Marco Buschmann (FDP) haben die Länder die Möglichkeit, auch nach dem 20. März Maßnahmen in Hotspots zu verhängen - unter anderem Hygienekonzepte und Zugangsbeschränkungen für Geimpfte, Genesene und Getestete. Am Freitag sollen Bundestag und Bundesrat über die Änderung des Infektionsschutzgesetzes abstimmen.

2G, 2G-plus, 3G: Die Zugangsregeln

Bei 3G haben neben vollständig Geimpften und Genesenen auch ungeimpfte Menschen mit einem negativen Test Zutritt.

Bei 2G-plus brauchen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen aktuellen Negativtest. Nur wer bereits die Booster-Impfung erhalten hat oder neben einer vollständigen Impfung noch über einen Genesennachweis verfügt, darf 2G-plus ohne Test nutzen.

Auch Personen, die erst vor maximal drei Monaten genesen oder doppelt geimpft worden sind und solche, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind von der Test-Vorgabe bei 2G-plus grundsätzlich ausgenommen.

Jugendliche bis 18 Jahre können statt eines Impf- oder Genesenen-Nachweises einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht

Alle Kontaktbeschränkungen entfallen. Damit gibt es auch für Ungeimpfte keine Einschränkungen mehr. Bisher waren Treffen auf einen Haushalt und zwei Personen begrenzt. Für Geimpfte und Genesene gab es schon keine Kontaktbeschränkungen mehr.

Die FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen, im Handel sowie Bus und Bahn bleibt bestehen.

Eine Kontakterfassung ist nun auch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nicht mehr nötig.

Kommunen können keine Alkoholverbote für öffentliche Plätze mehr verhängen.

Nahverkehr und Arbeitsplatz

In Bus und Bahn muss auch künftig eine FFP2-Maske getragen werden. Die 3G-Regel, dass Fahrgäste geimpft, genesen oder getestet sein müssen, fällt ab 20. März wegen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes weg.

Auch 3G am Arbeitsplatz und die Pflicht zum Homeoffice fallen weg. Ab 20. März sollen Arbeitgeber selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen und in einem betrieblichen Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen. Das hatte das Bundeskabinett in einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriums festgelegt. Arbeitgeber müssen demnach prüfen, ob sie den Beschäftigten einen Corona-Test pro Woche anbieten, ob sie Schutzmasken bereitstellen und ob Beschäftigte im Homeoffice arbeiten sollen.

Einzelhandel

Es gibt keine Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel mehr. Es reicht eine FFP2-Schutzmaske beim Shoppen aus. Auch die Quadratmeter-Regel, nach der die Zahl der Kunden bisher reduziert ist, gilt nicht mehr.

Bildung

Die bestehenden Schutzmaßnahmen in Sachsens Schulen und Kitas blieben ebenfalls bis zum 2. April bestehen. Kitas und Schulen sind im Regelbetrieb, es gilt Präsenzpflicht. Die Maskenpflicht im Schulgebäude und die zweimalige Testpflicht pro Woche bleiben vorerst bestehen. Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 5 müssen weiterhin keine Maske im Unterricht tragen.

Schulen sollen auch nur noch im Ausnahmefall teilweise oder komplett geschlossen werden. Wenn einzelne Infektionsfälle auftreten, müssen die betroffenen Schüler in häusliche Lernzeit gehen, die übrigen Schülerinnen und Schüler können im Unterricht bleiben. Sie müssen sich an fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich testen. Das gilt auch für genesene und geimpfte Schülerinnen und Schüler.

Kultur und Freizeit

Kultur- und Freizeiteinrichtungen dürfen unter 3G für Besucher öffnen. Für die Außenbereiche von Archiven, Bibliotheken, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräumen gibt es keine Zugangsbeschränkungen mehr.

Für Kinos, Theater, Opern und Konzerthallen gilt weiterhin 3G. Messen und Kongresse können mit 3G stattfinden, Besucher benötigen einen Impf- oder Genesenen- oder Testnachweis. Das Gleiche gilt für Musik- und Tanzschulen.

Clubs und Diskotheken können weiter öffnen. Es gilt 2G-plus. Geimpfte brauchen einen zusätzlichen Test, eine Auffrischungsimpfung oder müssen genesen sein. Sie können ohne Maskenpflicht, Abstandsregelung und Kapazitätsbegrenzung öffnen.

Bäder, Saunen und Dampfsaunen können mit 3G öffnen.

Für den Zugang zu Solarien gibt es keine Zugangsbeschränkung mehr.

Veranstaltungen

Bei Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen haben Geimpfte, Genesene und Getestete Zugang. Es gibt keine Kapazitätsbeschränkungen mehr. Hallen und Stadien können voll ausgelastet werden. Wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden kann, darf am Platz auch die Maske abgesetzt werden; wenn nicht, gilt FFP2-Maskenpflicht.

Gastronomie

Restaurants und Cafés können für Geimpfte, Genesene und Getestete ohne Einschränkung der Öffnungszeiten öffnen - innen und außen. Bars, die keine Unterhaltung wie DJs oder Tanzmöglichkeit anbieten, können wie Restaurants öffnen.

Tourismus

Bei allen Unterbringungen in Hotels und Pensionen – ob touristisch oder nicht-touristisch – bei Anreise ein Nachweis nach der 3G-Regel vorgelegt werden. Ferienwohnungen sowie Camping- und Caravaningplätze sind davon ausgenommen.

Ein 3G-Nachweis ist bei touristischen Bus- und Bahnfahrten vorzuweisen.

Dienstleistungen

Anbieter von körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik, Nagel- oder Tattoo-Studios dürfen mit 3G öffnen. Für Friseur-Besuche gilt ebenfalls die 3G-Regel. Es bleibt dabei, dass eine FFP2-Maske getragen werden muss.

Auch Anbieter wie Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister oder ähnliche Einrichtungen können ihre Büros für alle Besucher ohne Nachweis öffnen.

Sport

Die Nutzung von Sportstätten im Innenbereich wie Fitnessstudios ist mit 3G-Nachweis möglich. Im Außenbereich ist kein Nachweis mehr erforderlich. Damit entfallen auch die Zugangsbeschränkungen für Skilifte.

Versammlungen

Demonstrationen können ohne Einschränkungen stattfinden.

Kirchen

Für Kirchenbesuche gibt es keine Beschränkungen mehr, es wird nur noch ein Hygienekonzept benötigt.

Bestattungen und Eheschließungen können ohne Teilnehmerbegrenzung stattfinden. Es muss nur noch ein Impf-, Genesenen oder Testnachweis vorgelegt werden, wenn die Eheschließungen und Beerdigungen in Innenräumen stattfinden. Im Außenbereich ist kein Nachweis nötig.

Die aktuelle Verordnung zum Nachlesen finden Sie hier.