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"Grauenhaft": Innenminister zu rechten Protesten beim CSD in Bautzen

In Bautzen stand ein Demonstrationszug zum Christopher Street Day unter Polizeischutz. Grund sind rechte Proteste. Sachsens Innenminister ist erschüttert.

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Beim zweiten Christopher Street Day in Bautzen gab es massive Proteste rechtsextremistischer Gruppen.
Beim zweiten Christopher Street Day in Bautzen gab es massive Proteste rechtsextremistischer Gruppen. © dpa/Sebastian Wilnow

Bautzen. Sachsens Innenminister Armin Schuster (CDU) hat die Proteste rechtsextremistischer Gruppen beim Christopher Street Day (CSD) in Bautzen scharf verurteilt. "Es ist grauenhaft", sagte der CDU-Politiker im Podcast "Junge Politik in Sachsen" des Senders Sachsen Fernsehen. Er betonte, dass der Schutz der Veranstaltung höchste Priorität gehabt habe.

Sachsens Innenminister Armin Schuster nennt die rechten Protest beim CSD in Bautzen "grauenhaft".
Sachsens Innenminister Armin Schuster nennt die rechten Protest beim CSD in Bautzen "grauenhaft". © Archivfoto: Karl-Ludwig Oberthür

An der CSD-Demo am Sonnabend, dem 10. August 2024, hatten nach Polizeiangaben mehr als 1.000 Menschen teilgenommen, an der Gegendemonstration unter dem Motto "Gegen Gender-Propaganda und Identitätsverwirrung!!!" etwa 680 Menschen. Auch die rechtsextreme Kleinstpartei Freie Sachsen hatte zu einem Protest aufgerufen. "Die Tatsache ist, dass es eine angemeldete, nicht untersagte, rechte Versammlung gab. Wir haben das zu gewährleisten. Es ist grauenhaft. Aber auch für diese grauenhaften Geschmacklosigkeiten gilt das Versammlungsrecht", betonte Schuster.

Der CSD war nach Angaben der Polizei ohne gravierende Zwischenfälle zu Ende gegangen. Die Teilnehmer "konnten ihren Aufzug und die Kundgebung friedlich und störungsfrei absolvieren", hieß es in einer Abschlussmeldung. Nach Abschluss der Demonstration waren diese von Beamten zum Bahnhof begleitet worden.

Die Polizei leitete im Zusammenhang mit den Demonstrationen 14 Strafverfahren und 7 Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Dabei ging es in einem Fall um Körperverletzung, in zwei Fällen um Volksverhetzung und in einem Fall um das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. (dpa/sn)