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Notgeld und Wertmarken vor 100 Jahren

Wie Notgeld 1921 die Wirtschaft rettete und Sammlerherzen höher schlagen ließ – trotz Widerstand der Reichsregierung.

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Glaubt man heute den Verantwortlichen, ihren Schreibern und Verkündern ist Inflation gar nicht mal so schlecht. Auch wenn es keinen hundertjährigen Kalender gibt: Irgendetwas war aber 1922/1923. Naja, das sei für die politischen Eliten dahingestellt. Das einfache Volk hatte zu leiden und ging letztlich auf die Straße.

Wie sollte man in solchen Situationen überleben und die Wirtschaft am Laufen halten? Da war viel Einfallsreichtum gefragt.

Schon nach dem ersten Weltkrieg tauchten Probleme auf: Es gab nicht genug Kleingeld.

Porzellangeld für Sachsen – Notmünzen aus Feinsteinzeug mit gesetzlicher Gültigkeit | Teil 1

Um es gleich einmal vorweg zu nehmen, eine lange gesetzliche Umlaufzeit hatten die Münzen mit der Jahreszahl 1921 nicht. Sie endete bereits nach einem Jahr am 31. Dezember 1921. An den Staatskassen konnten die Stücke noch bis zum 14. Januar 1922 eingelöst werden. Allerdings wurde davon nur wenig Gebrauch gemacht, denn fast alle geprägten Stücke waren bereits in die Hände der Sammler von derartigen Geldzeichen gekommen. Auch nach Ablauf der Gültigkeitsfrist war die Nachfrage enorm. Tagtäglich gingen in der Porzellanmanufaktur im Triebischtal entsprechende Anfragen aus dem In- und Ausland ein. Eine Tatsache, welche die Reichsregierung überhaupt nicht gut fand und die man stets mit Misstrauen beobachtete. Das Porzellangeld für Sachsen betrachtete man dort außerdem als Eingriff in die Hoheitsrechte vom Reich. Man bezeichnete sie sogar als eine nichtgenehmigte Ausgabe von Notgeld. Da jedoch in Sachsen der Mangel an Kleingeldmünzen noch immer sehr groß war, setzte sich die sächsische Regierung letztendlich darüber hinweg. Man wollte sogar den verordneten „Stopp“ der Herstellung für Sachsen nicht akzeptieren.

Streit um die Herstellung

Auch nach den heftigen Interventionen der Reichsregierung ab August 1920, wegen der Herstellung von Porzellannotgeld in Meißen, war Sachsen fest entschlossen, die Beseitigung des Mangels an Kleinmünzen selbst in die Hand zu nehmen. Das Sächsische Justizministerium legte dazu am 19. Dezember 1920 ein entsprechendes Gutachten mit vier Punkten der Regierung in Dresden vor. Darin heißt es u. a.:

... Das Reich war bisher nicht in der Lage, ausreichend Kleingeld bereitzustellen. Diesem als öffentlichen Notstand zu betrachtenden Zustand versuche die sächsische Regierung durch Ausgabe von Porzellangeld selbst Abhilfe zu schaffen. ...

... Wenn die Bayrische Staatsbank Gutscheine hatte verausgaben können, dann wollte Sachsen eine solche ähnliche Möglichkeit ebenfalls nutzen können. ...

... Eine Gefahr der Fälschung sei ausgeschlossen. Die Nachbildung wäre zu schwierig und zu kostenaufwändig. Die Herstellung einer dem Meißner Porzellan gleichartigen Masse durch Dritte wäre überhaupt unmöglich.

Die darauf am 30. Dezember 1920 beschlossene und am 31. Dezember 1920 veröffentlichte Verordnung des sächsischen Finanzministeriums über Porzellannotgeld, brachte einen Eklat. Die Reichsregierung drohte nun, gemäß Artikel 15 der Reichsverfassung einzuschreiten und verlangte einen sofortigen Stopp der Herausgabe. Jedoch hatte die Ausgabe der Münzen bereits begonnen. Da allerdings in Sachsen der Kleingeldmangel bekannt und täglich zu spüren war, duldete der Reichsfinanzminister schließlich stillschweigend die in Sachsen ergangene Verordnung. Die einzige Gegenwehr der Reichsregierung war, dass man alle Reichskassen in Sachsen anwies, die Annahme von Porzellannotgeld strikt abzulehnen. Auch das Reichsbankdirektorium folgte und wies seine Reichsbankaußenstellen in Sachsen ebenfalls an, das Porzellannotgeld an den Kassen einfach abzulehnen. Mehr passierte jedoch nicht und in der Porzellanmanufaktur in Meißen prägte man inzwischen schon Porzellanmünzen mit der Jahreszahl 1921. Doch was beinhaltete die Verordnung aus Sachsen eigentlich genau? Was durfte man überhaupt prägen und welche Nennwerte hatten tatsächlich Zahlungskraft in den sächsischen Geschäften?

Notgeld nur für 5 Millionen Mark

Die Verordnung des sächsischen Finanzministeriums hatte folgenden Wortlaut. Sie wurde ebenfalls in den Zeitungen veröffentlicht.

Verordnung, Porzellannotgeld betreffend, vom 31. Dezember 1920 zu Nr. 2996 Verf.Reg. A

1. Zur Behebung des Mangels an Kleingeld wird die Finanzhauptkasse ermächtigt, Geldersatzzeichen aus Meißner braunem Böttger-Steinzeug (Porzellan-Notgeld) bis zum Nennwerte von 5 Millionen Mark auszugeben und durch staatliche Kassen ausgeben zu lassen, und zwar in Stücken zum Nennwert von 20 Pfg., 50 Pfg., 1 Mark und 2 Mark.

2. Die Notgeldstücke weisen die in der Anlage angegebenen Kennzeichen auf, insbesondere die Jahreszahl 1921. Stücke mit der Jahreszahl 1920 sind keine Geldersatzzeichen; sie haben nur Sammlerwert, ebenso alle Stücke zu 5, 10 und 20 Mark mit den Jahreszahlen 1920 und 1921.

3. Die staatlichen Kassen werden angewiesen, das Porzellan-Notgeld an Zahlungsstatt zum Nennwert anzunehmen. Im Übrigen findet eine Verpflichtung zur Annahme nicht statt.

4. Die Finanzhauptkasse und die Sächsische Staatsbank haben das Porzellan-Notgeld zum Nennwert jederzeit gegen Geld in deutscher Reichswährung einzulösen. Die Einlösung hat auch dann zu erfolgen, wenn mehr als die Hälfte des einzelnen Notgeld-Stückes vorgelegt wird und der Nennwert und die Echtheit der Stücke sowie die Jahreszahl noch mit Sicherheit erkennbar sind. Für abhanden gekommene Notgeldstücke wird Ersatz nicht geleistet.

5. Die Annahme an Zahlungsstatt (Pkt. 3) und die Einlösung (Pkt. 4) wird auf die Zeit bis 31. Dezember 1921 beschränkt.

… morgen geht´s weiter

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