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Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Planfeststellung für das Vorhaben „Verkehrsstation Lampertswalde - Erneuerung Bahnsteig“, Bahn-km 11,450 bis 11,710 der Strecke 6253 Großenhain Cottb. Bf - Ffo Pbf in der Gemeinde Lampertswalde

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Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Dresden, August-Bebel-Str. 10, 01219 Dresden (Planfeststellungsbehörde) vom 22.08.2024, Az. 521ppw/022-2022#030 ist der Plan für das vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) festgestellt worden. Vorhabenträgerin ist die DB InfraGO AG.

Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen Zeichnungen und Erläuterungen wird ab dem 04.09.2024 für einen Zeitraum von zwei Wochen, d. h. bis zum 17.09.2024, auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes www.eba.bund.de/anhoerungsverfahren (Planfeststellung Verkehrsstation Lampertswalde) zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ersetzt gemäß § 18b Abs. 3 Satz 1 AEG die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und deren ortsübliche Bekanntmachung.

Auf Verlangen eines Beteiligten wird diesem eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Das Verlangen ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten (E-Mail-Adresse: [email protected]).

Der verfügende Teil des Beschlusses lautet: Der Plan für das Vorhaben „Verkehrsstation Lampertswalde - Erneuerung Bahnsteig“ in der Gemeinde Lampertswalde, im Landkreis Meißen, Bahn-km 11,450 bis 11,710 der Strecke 6253 Großenhain Cottb. Bf - Ffo Pbf, wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und Schutzanlagen festgestellt.

Das Vorhaben hat im Wesentlichen den Rückbau der bestehenden Bahnsteiganlagen (Außen- und Zwischenbahnsteig) und die Erneuerung des Außenbahnsteigs in gleicher Lage einschließlich Beleuchtung, Ausstattung und Entwässerung sowie der stufenfreien Bahnsteigzuwegung im Bereich der Verkehrsstation Lampertswalde zum Gegenstand.

Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

Mit dem Vorhaben sind folgende Auswirkungen verbunden: vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinanspruchnahmen, landschaftspflegerische Maßnahmen, Gewässerbenutzung und baubedingte Immissionen.

Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Die Nebenbestimmungen betreffen den Immissionsschutz, den Bauablauf, den Gewässerschutz, den Naturschutz und Landschaftspflege sowie den Artenschutz, den Denkmalschutz, das Abfallrecht, das Vermessungswesen, den Brand- und Katastrophenschutz, öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen, Straßen, Wege und Zufahrten, Kampfmittel und legen Unterrichtungspflichten fest.

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen erhoben werden. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen gestellt und begründet werden.

Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist allen Betroffenen gegenüber als zugestellt.

Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Dresden
Dresden, 29.08.2024

Kontakt

Eisenbahn-Bundesamt

Außenstelle Dresden
August-Bebel-Str. 10 | 01219 Dresden

www.eba.bund.de